Mit Beginn des neuen Jahres 2011 sind auch zwei neue Regeln des Europäischen Patentübereinkommens in Kraft getreten, nämlich die neue Regel 70b sowie eine überarbeitete Regel 141 EPÜ. Nach der neuen Regel 141 EPÜ ist der Anmelder verpflichtet, zusammen mit der europäischen Patentanmeldung die Rechercheergebnisse für eine frühere Anmeldung einzureichen, deren Priorität die europäische Patentanmeldung in Anspruch nimmt. Dies gilt auch bei der Einleitung von europäischen regionalen Phasen von PCT-Anmeldungen für Prioritäten, die die PCT-Anmeldung in Anspruch nimmt. Entsprechend muss auch bei der Einleitung der europäischen regionalen Phase das Rechercheergebnis zu der früheren Anmeldung, deren Priorität in der PCT-Anmeldung in Anspruch genommen wird, eingereicht werden. Darüber hinaus kann das Europäische Patentamt auch weiterhin den Anmelder auffordern, zusätzlichen Stand der Technik zu benennen, der ihm zu der europäischen Patentanmeldung bekannt ist.
Die Verpflichtung zum Einreichen des Rechercheergebnisses einer früheren Patentanmeldung besteht nicht, sofern dem Europäischen Patentamt das Rechercheergebnis bereits zugänglich ist, beispielsweise bei selbst durchgeführten Recherchen oder bei Recherchen von Ämtern, von denen das Europäische Patentamt die Rechercheergebnisse elektronisch übermittelt bekommen kann. Entsprechend einem Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts ist der Anmelder von der Pflicht zur Einreichung einer Kopie des Rechercheergebnisses von Prioritätsanmeldungen bei Prioritätsanmeldungen in Japan, Großbritannien und USA befreit.
Das Rechercheergebnis zu einer früheren Patentanmeldung muss als Kopie des amtlichen Rechercheberichts eingereicht werden. Eine bloße Zusammenstellung von Stand der Technik, der zu einer früheren Anmeldung von einem Patentamt genannt worden ist, ist nicht ausreichend. Allerdings bedarf es auch keiner Übersetzung eines amtlichen Rechercheberichtes oder Prüfungsbescheides, welcher in einer Nicht-Amtssprache des Europäischen Patentamts vorliegt. Liegen dem Europäischen Patentamt bei Beginn des Prüfungsverfahrens keine Rechercheergebnisse zu einer früheren Anmeldung, deren Priorität die europäische Patentanmeldung in Anspruch nimmt, vor, so kann das Europäische Patentamt den Anmelder nach der neuen Regel 70b auffordern innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu erklären, dass keine geeigneten Rechercheergebnisse vorliegen, da möglicherweise das Patentamt zu der früheren Anmeldung keine Recherche durchgeführt hat oder das Rechercheergebnis noch nicht mitgeteilt worden ist. Alternativ kann innerhalb der Zweimonatsfrist ein zwischenzeitlich vorliegendes Rechercheergebnis eingereicht werden. Wird innerhalb der Zweimonatsfrist keine Stellungnahme oder kein Rechercheergebnis eingereicht, so gilt die Europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.
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