Der Bundesgerichtshof BGH hat sich in der Entscheidung vom 20.06.2006 - X ZB 27/05 (Demonstrationsschrank) mit dem Gebrauchsmusterrecht auseinander gesetzt und in Abkehr von der bisherigen Rechtssprechung keinen Unterschied zwischen erfinderischer Tätigkeit und erfinderischem Schritt festgestellt. Außerdem wird die Frage des erfinderischen Schritts als Rechtsfrage und nicht als Tatfrage gesehen.
Amtliche Leitsätze BGH - Demonstrationsschrank
1. Wie die Patentierungsvoraussetzung der erfinderischen Tätigkeit im Patentrecht ist auch das Kriterium des erfinderischen Schritts im Gebrauchsmusterrecht nach § 1 GebrMG kein quantitatives, sondern ein qualitatives. Die Beurteilung des erfinderischen Schritts ist wie die der erfinderischen Tätigkeit das Ergebnis einer Wertung.
2. Die Beurteilung des erfinderischen Schritts ist im Verfahren der zugelassenen Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren oder nach Erlöschen des Gebrauchsmusters im Verfahren zur Feststellung der Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters nach revisionsrechtlichen Grundsätzen zu überprüfen (Fortführung des Senatsurteils vom 7. 3. 2006 - X ZR 213/01 - vorausbezahlte Telefongespräche).
3. Für die Beurteilung des erfinderischen Schritts kann bei Berücksichtigung der Unterschiede, die sich daraus ergeben, dass der Stand der Technik im Gebrauchsmusterrecht hinsichtlich mündlicher Beschreibungen und hinsichtlich von Benutzungen außerhalb des Geltungsbereichs des Gebrauchsmustergesetzes in § 3 GebrMG abweichend definiert ist, auf die im Patentrecht entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Es verbietet sich dabei, Naheliegendes etwa unter dem Gesichtspunkt, dass es der Fachmann nicht bereits auf der Grundlage seines allgemeinen Fachkönnens und bei routinemäßiger Berücksichtigung des Stands der Technik ohne weiteres finden könne, als auf einem erfinderischen Schritt beruhend zu bewerten.
4. Ist im Gebrauchsmusterlöschungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht unberücksichtigt geblieben, dass infolge des Ablaufs der Schutzdauer des Gebrauchsmusters nicht mehr eine Löschung, sondern nur noch die Feststellung seiner Unwirksamkeit erfolgen konnte, kann im nachfolgenden Rechtsbeschwerdeverfahren die Entscheidung des Bundespatentgerichts entsprechend berichtigt werden. Die Feststellung des dafür erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses kann das Rechtsbeschwerdegericht selbst treffen.
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