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22.10.2006
BGH Entscheidung zur Vorlage von Unterlagen im Patentverletzungsprozess

BGH, Urteil vom 01.08.2006 - X ZR 114/03 (OLG München) (Restschadstoffentfernung)

In einem Rechtsstreit über technische Schutzrechte kann das Gericht die Vorlegung von Urkunden oder Unterlagen gemäß § 142 ZPO anordnen, wenn die Vorlegung zur Aufklärung des Sachverhalts geeignet und erforderlich und dem zur Vorlage Verpflichteten zumutbar ist. Wie der Bundesgerichtshof nun entschieden hat, kann eine Vorlageanordnung bereits dann ergehen, wenn eine Verletzung des Schutzrechts lediglich wahrscheinlich ist.

In einem Patentverletzungsverfahren kann das Gericht die Vorlegung von Urkunden oder Unterlagen gemäß § 142 ZPO anordnen, wenn die Vorlegung zur Aufklärung des Sachverhalts geeignet und erforderlich und dem zur Vorlage Verpflichteten zumutbar ist. Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, kann eine Vorlageanordnung bereits dann ergehen, wenn eine Verletzung des Schutzrechts lediglich wahrscheinlich ist.

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