Der BGH (Bundesgerichtshof) hat in einem Urteil vom 12.07.2005, welches kürzlich veröffentlicht worden ist, entschieden, dass auch während eines Einspruchsverfahrens vor dem Europäischen Patentamt eine Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Europäischen Patents nicht zulässig ist.
Dies war bisher umstritten gewesen, da auf Grund des möglicherweise unterschiedlichen Standes der Technik bezüglich des deutschen Teils und des gesamten Europäischen Patents die Unzulässigkeit der Patentnichtigkeitsklage zu Rechtsnachteilen führen könnte.
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