Am 1. Mai 2008 trat das Londoner Übereinkommen zum Art. 65 des Europäischen Patentübereinkommens in Kraft.
Bis jetzt mussten Anmelder bei der Erteilung eines europäischen Patents durch das Europäische Patentamt die Beschreibung sowie die Ansprüche des Europäischen Patents in die Landessprache der Länder übersetzen, in welchen sie die Validierung wünschen. Dank des Londoner Übereinkommens verzichten nun Staaten, die die Landesprache mit einer der Amtssprachen des EPA – Französisch, Deutsch, Englisch – gemein haben, vollständig auf diese Übersetzungsanforderung, d.h. die Übersetzung der Beschreibung.
Staaten, die keine ihrer Landessprachen mit einer der Amtssprachen des EPA gemein haben, haben nur das Recht, dass die Ansprüche des Patents in eine der Amtssprachen übersetzt werden. Für diese Länder ist es jedoch nicht länger notwendig die gesamte Beschreibung zu übersetzen, wenn das Patent in einer der Amtssprachen des EPA erteilt wird oder in eine der Amtssprachen des EPA übersetzt wird, die von dem entsprechenden Staat vorgeschrieben sind.
Das Londoner Übereinkommen bedeutet also eine erhebliche Reduzierung der Übersetzungskosten für Anmelder die ein europäisches Patent für verschiedene europäische Staaten wünschen. Hierbei muss jedoch bedacht werden, dass dies momentan nur für 13 Mitgliedsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens gilt.
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