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12.01.2007
EuGh-Entscheidung vom 09.11.2006 zum Markenschutz beim Warentransit

In einer Vorlageentscheidung hat der Europäische Gerichtshof EuGh in der Entscheidung C 281/05 entschieden, dass Waren, die in einem externen Versandverfahren, also von einer Zollbehörde eines Mitgliedsstaates in versiegeltem Zustand zu einer anderen Zollbehörde eines anderen Mitgliedsstaates verfrachtet werden, beim Transit durch einen dritten Mitgliedsstatt die Markenrechte in diesem dritten Mitgliedsstaat nicht verletzen können, sofern die Waren das externe Versandverfahren dort nicht verlassen, also nicht dort in Verkehr gebracht werden. In dem zu entscheidenden Fall handelte es sich um die Herstellung von Jeanshosen in Polen, die im externen Versandverfahren, also in einem verplombten LKW von Polen nach Irland transportiert werden sollten und deren Bezeichnung in Deutschland Markenschutz genießt. Die Frage war, ob beim Transit durch Deutschland eine Verletzung der Markenrechte gegeben ist.

Gemäß der EuGh-Entscheidung ist bei einem entsprechenden externen Versandverfahren, bei denen die Waren zollrechtlich das Gebiet des entsprechenden Mitgliedsstaates nicht berühren, eine Markenverletzung nicht gegeben. Hierfür reicht auch nicht aus, wenn die Gefahr besteht, dass die Waren den Zielort nicht erreichen.

Leitsatz

1. Artikel 5 Absätze 1 und 3 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. 12. 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke die Durchfuhr von mit der Marke versehenen Waren, die auf dem Weg in einen Mitgliedstaat, in dem die Marke nicht geschützt ist, hier Irland, in das externe Versandverfahren überführt werden, durch einen anderen Mitgliedstaat, in dem diese Marke Schutz genießt, hier die Bundesrepublik Deutschland, nur verbieten kann, wenn diese Waren Gegenstand der Handlung eines Dritten sind, die vorgenommen wird, während für die Waren das externe Versandverfahren gilt, und die notwendig das Inverkehrbringen in diesem Durchfuhrmitgliedstaat bedeutet.

2. Dabei kommt es grundsätzlich weder darauf an, ob die für einen Mitgliedstaat bestimmte Ware aus einem assoziierten Staat oder einem Drittstaat stammt, noch darauf, ob die Ware im Ursprungsland rechtmäßig oder unter Verletzung eines dort bestehenden Kennzeichenrechts des Markeninhabers hergestellt worden ist.

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