Bundesgerichtshof bestätigt Rechtsprechung zur Haftung von eBay bei Markenverletzungen.
Hiernach kommt eine Haftung von eBay in Betracht, da eBay mit der Internetplattform das Angebot gefälschter Waren ermöglicht. Voraussetzung ist allerdings, dass die jeweiligen Anbieter der gefälschten Waren im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben, da bei privaten Angeboten grundsätzlich keine Markenverletzung vorliegt. eBay muss deshalb, wenn ein Markeninhaber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hinweist, das konkrete Angebot unverzüglich sperren und auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt.
Urteil des I. Zivilsenats vom 19.4.2007 - I ZR 35/04
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