Mit Urteil vom 19.07.2007 hat der für Markenangelegenheiten zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes seine Rechtssprechung in der Frage der zeitlichen Begrenzung des Schadensersatz- und Auskunftsanspruches an die Rechtssprechung des für Patentangelegenheiten zuständigen X. Zivilsenats angepasst.
Damit ist auch der aus einer Markenverletzung folgende Schadensersatzanspruch sowie der der Bezifferung dieses Anspruchs dienende Auskunftsanspruch zeitlich nicht mehr, wie bislang von der Rechtssprechung in Markenangelegenheiten praktiziert, durch die erste nachgewiesene Verletzungshandlung begrenzt (BGH I ZR 93/04 "Windsor Estate")
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