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15.01.2007
Laut einer Entscheidung des BGH darf die Top Level Domain «.info» nur vom Inhaber eines entsprechenden Namensrechts genutzt werden

In der Entscheidung vom 21.09.2006 - I ZR 201/03 stellt der Bundesgerichtshof (BGH) fest, dass die Verwendung des Namens einer Gebietskörperschaft in Verbindung mit der Top Level Domain «.info» als Internetdomain eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 BGB darstellt, wenn der Verwender kein Recht zur Namensführung hat.

In der vorliegenden Entscheidung ging es um die Domain "Solingen.info". Die klagende Stadt Solingen betreibt unter anderem ein Internetportal unter der Domain "Solingen.de". Die Beklagte, ein privates Unternehmen, betreibt unter den Domains "Solingen-info.de" sowie "Solingen.info" Internetportale, auf denen regionale Informationen abgerufen werden können.

Die Stadt Solingen sah in der Registrierung und Benutzung des Domainnamens "Solingen.info" eine Verletzung ihrer Namensrechte. Sie verlangte Unterlassung der Verwendung dieses Domainnamens und Freigabe gegenüber der Registrierungsstelle.

Landgericht und Berufungsgericht gaben der Klage statt. Mit der Revision verfolgte die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Entscheidung des BGH führte jedoch zur Zurückweisung der Revision.

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