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15.01.2007
Metatags können Markenverletzung darstellen

BGH entscheidet, dass versteckte Suchworte im HTML-Text einer Internetseite eine markenmäßige Benutzung darstellen und somit zu einer Verletzung entsprechender Marken führen können.

Wie der BGH in seinem Urteil vom 18. Mai 2006 festgestellt hat, stellt die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort (Metatag) im HTML-Text einer Internetseite eine kennzeichenmäßige Benutzung dar, da sie dem Zweck dient, den Nutzer zu einer bestimmten Internetseite zu führen und dort auf das werbende Unternehmen hinzuweisen. Somit kann sich bei entsprechender Branchennähe eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr bereits daraus ergeben, dass sich unter den von der Suchmaschine angezeigten Treffern ein Hinweis auf die Internetseite des Verwenders des fremden Zeichens befindet.

MarkenG §§ 5 II, 15 I, II, IV

1. Im geschäftlichen Verkehr stellt die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort (Metatag) eine kennzeichenmäßige Benutzung dar. Wird das fremde Zeichen dazu eingesetzt, den Nutzer zu einer Internetseite des Verwenders zu führen, weist es —auch wenn es für den Nutzer nicht wahrnehmbar ist— auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hin.

2. Eine Verwechslungsgefahr kann sich in diesem Fall —je nach Branchennähe— bereits daraus ergeben, dass sich unter den Treffern ein Hinweis auf eine Internetseite des Verwenders findet, nachdem das fremde Zeichen als Suchwort in eine Suchmaschine eingegeben worden ist. (Leitsätze des Gerichts)

BGH, Urteil vom 18.05.2006 - I ZR 183/03 (OLG Düsseldorf) (Impuls);

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