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15.01.2009
Neue Gebühren des Europäischen Patentamts ab 1. April 2009

Mit Wirkung vom 1. April 2009 treten neue Gebühren für eine europäische Patentanmeldung in Kraft. Alle Anmeldungen, die ab dem 1. April eingereicht werden oder die aus einer PCT-Anmeldung (internationale Anmeldung nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag) in die europäische regionale Phase überführt werden, gelten die neuen Gebühren.

Eine wesentliche Änderung betrifft die Anspruchsgebühren, für die ab dem 50. Anspruch, also Ansprüche 51 fortfolgend, die Anspruchsgebühr von derzeit 200 € auf 500 € angehoben wird. Damit wird eine Patentanmeldung mit einer Vielzahl von Ansprüchen so teuer, dass getrennte Anmeldungen wirtschaftlich interessant werden.

Eine weitere Änderung betrifft die Benennungsgebühren, die bisher getrennt für jeden Staat, in dem das europäische Patent gelten sollte, bezahlt werden mussten, wobei die Gebühren nach oben durch einen Maximalbetrag von 7 Benennungsgebühren gedeckelt waren. Diese einzeln zu zahlenden Benennungsgebühren werden abgelöst von einer sogenannten flat fee, also einem Pauschalbetrag, der unabhängig von der Anzahl der benannten Vertragsstaaten des europäischen Patentübereinkommens ist. Die Pauschalgebühr wird 500 € betragen. Für all diejenigen, die europäische Patentanmeldungen mit mehr als 7 benannten Ländern eingereicht haben, ergibt sich somit eine leichte Gebührenreduzierung, während für all diejenigen, die europäische Patente mit weniger als 7 Vertragsstaaten beantragt haben, sich eine zum Teil deutliche Gebührenerhöhung ergibt.

Weiterhin werden zusätzliche Gebühren für Anmeldungen eingeführt, die einen bestimmten Umfang der Beschreibung übersteigen. Für jede Seite der Anmeldung über 35 Seiten ist ab dem 1. April 2009 eine Gebühr von 12 € fällig.

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