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13.12.2007
Neues Europäisches Patentübereinkommen

Am 13.12.2007 tritt die revidierte Fassung des Europäischen Patentübereinkommens ("EPÜ 2000") in Kraft.

Für ab diesem Zeitpunkt beim Europäischen Patentamt eingereichte Europäische Patentanmeldungen gelten neue Verfahrensregeln, die insbesondere dem Anmelder das Verfahren erleichtern sollen.

Zu Ihrer Information möchten wir die für die Praxis relevantesten Änderungen wie folgt zusammenfassen:

1. In Zukunft können für Anmeldungen auch die Prioritäten von WTO-Mitgliedsstaaten, nicht nur die von PVÜ-Mitgliedsstaaten beansprucht werden. Dies betrifft beispielsweise Erstanmeldungen aus Taiwan, deren Priorität zukünftig wirksam in Anspruch genommen werden kann.

2. Eine Übersetzung von Prioritätsdokumenten wird nur noch verlangt, wenn die frühere Anmeldung nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamtes abgefasst ist und die Wirksamkeit des Prioritätsanspruchs für die Beurteilung der Patentierbarkeit der Erfindung relevant ist. Bisher mussten Übersetzungen immer, unabhängig von der Relevanz für die Wirksamkeit des Prioritätsanspruchs, eingereicht werden.

3. Eine Prioritätserklärung kann, statt bisher am Anmeldetag, gemäß dem neuen EPÜ 2000 noch innerhalb von 16 Monaten nach dem frühesten beanspruchten Prioritätstag abgegeben oder berichtigt werden.

4. Innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Anmeldetag können fehlende Unterlagen unter Beibehaltung des Anmeldetages nachgereicht werden, sofern die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen wird und die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen vollständig in der früheren Anmeldung enthalten waren.

5. Für die Zuerkennung eines Anmeldetages ist es nicht mehr nötig, einen Patentanspruch einzureichen. Damit besteht die Möglichkeit, auch Europäische Patentanmeldungen als provisorische Anmeldungen ohne Ansprüche einzureichen.

6. Die Anmeldung kann in einer beliebigen Sprache (auch nicht EU-Sprache) eingereicht werden. Eine Übersetzung muss innerhalb von 2 Monaten nachgereicht werden.

7. Nach Regel 40(1)(c) EPÜ ist es in Zukunft auch möglich lediglich durch eine Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung eine europäische Anmeldung zu hinterlegen. Hierzu ist es lediglich erforderlich den Anmeldetag und die Anmeldenummer sowie das Amt, bei dem diese frühere Anmeldung eingereicht worden ist, anzugeben. Die Bezugnahme kann hierbei lediglich auf die Beschreibung und etwaige Zeichnungen gerichtet sein oder zusätzlich die Erklärung enthalten, dass durch die Be-zugnahme auch die Patentansprüche ersetzt werden (Regel 57c EPÜ). Wird eine entsprechende Anmeldung durch Bezugnahme hinterlegt, so ist innerhalb von zwei Monaten eine beglaubigte Abschrift der früher eingereichten Anmeldung einzureichen. Falls die früher eingereichte Anmeldung nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts, also in Deutsch, Englisch oder Französisch vorliegt, ist innerhalb der gleichen Frist eine Übersetzung in eine dieser Amtssprachen einzureichen.

Falls die beglaubigte Abschrift und die Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht werden, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, dies innerhalb einer Frist von zwei Monaten nachzuholen. Somit ergibt sich insgesamt eine Frist von mindestens vier Monaten nach Einreichung, in der die beglaubigte Abschrift der Anmeldung sowie eine evtl. erforderliche Übersetzung einzureichen sind. Bei einem Versäumen der Fristen ist allerdings keine Weiterbehandlung möglich, sondern lediglich eine Wiedereinsetzung.

8. Bei Fristversäumnissen und Rechtsverlusten wird das Amt neue Rechtsbehelfe anwenden. Demnach kommt bei den meisten Fristversäumnissen grundsätzlich die Weiterbehandlung in Frage. Bei einer Reihe von Fristversäumnissen war bisher lediglich die Wiedereinsetzung statthaft, für die jedoch die Voraussetzungen (z. B. fehlendes Verschulden) nur in wenigen Fällen nachweisbar waren.

9. Mit dem in Kraft tretenden EPÜ 2000 wird die Möglichkeit geschaffen, ein erteiltes europäisches Patent zu beschränken oder zu widerrufen.

10. Zu Beschwerdekammerentscheidungen kann zukünftig unter bestimmten Umständen ein Antrag auf Überprüfung der Entscheidung durch die große Beschwerdekam-mer gestellt werden.

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