as am 17.10.2000 in London abgeschlossene Londoner Übereinkommen steht kurz vor dem Inkrafttreten, nachdem das französische Parlament am 26.09.2007 dem Gesetzentwurf zur Ratifizierung des Londoner Übereinkommens zugestimmt hat. Am 09.10.2007 hat auch der französische Senat dieses Gesetz angenommen. Somit steht einer Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch Frankreich nichts mehr im Wege. Sobald Frankreich die Ratifikationsurkunde hinterlegt, sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Londoner Übereinkommens erfüllt, welches dann am ersten Tag des vierten Monats nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft tritt.
Die Vertragsparteien des Übereinkommens verpflichten sich, auf die Einreichung von Übersetzungen europäischer Patente in ihrer Landessprache ganz oder weitgehend zu verzichten. Dazu bestimmen die Mitgliedsstaaten, sofern sie keine Amtssprache des Europäischen Patentamts haben, eine Amtssprache des Europäischen Patentamts, bei welcher, wenn das Patent in dieser Sprache vorliegt, keine Übersetzung erforderlich ist.
Damit werden die Übersetzungserfordernisse deutlich eingeschränkt und ein großer Kostenfaktor wird dadurch deutlich reduziert. Für all diejenigen, die sich bisher von den hohen Übersetzungskosten nach der Patenterteilung abschrecken haben lassen, ein europäisches Patent anzumelden, besteht nach Inkrafttreten des Londoner Übereinkommens dieses Hindernis nicht mehr. Da mit einem baldigen Inkrafttreten des Londoner Übereinkommens zu rechnen ist, sollten all diejenigen, die sich mit der Entscheidung befassen, ob sie ein europäisches Patent anmelden sollen oder nicht, berücksichtigen, dass in Zukunft das Erfordernis der notwendigen Übersetzungen stark eingeschränkt wird.
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