1. Neue Gebühren
Das europäische Patentamt hat entschieden die Amtsgebühren mit Wirkung vom 1. April 2010 zu erhöhen. Bitte beachten Sie, dass die neuen Gebühren für alle Zahlungen gültig sind, die am oder nach dem 1. April 2010 getätigt werden. Bitte beachten Sie weiterhin, dass wir unsere Servicegebühren konstant gehalten haben.
2. Teilanmeldungen
Gemäß der neuen Regel 36 EPÜ können Teilanmeldungen nur noch innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach dem ersten Amtsbescheid der Prüfungsabteilung in der ersten Anmeldung oder nach einem Einwand mit Bezug auf die Einheitlichkeit der Erfindung eingereicht werden. In diesem Zusammenhang verweist der Ausdruck „Amtsbescheid“ auf einen Bescheid des Amtes während des Prüfungsverfahrens, das heißt einen Amtsbescheid gemäß Artikel 94 (3) EPÜ oder Regel 70 EPÜ. Die erste Anmeldung bezieht sich auf die ursprüngliche erste Patentanmeldung.
Da die neue Regel 36 EPÜ für alle Teilanmeldungen angewandt wird, die am oder nach dem 1. April 2010 eingereicht werden, kann in einigen Fällen die 24 Monatsfrist bereits abgelaufen sein, da der erste Amtsbescheid der frühesten Anmeldung bereits vor mehr als 24 Monaten erlassen worden ist. Um den Anmeldern von anhängigen europäischen Patentanmeldungen die Möglichkeit zu geben, Teilanmeldungen einzureichen, obwohl der erste Amtsbescheid in der frühesten Anmeldung vor mehr als 24 Monaten erlassen worden ist, ist eine Übergangsperiode von 6 Monaten bis zum 30. September 2010 gegeben.
Entsprechend sollten alle anhängigen europäischen Patentanmeldungen daraufhin überprüft werden, ob die Einreichung von Teilanmeldungen erforderlich ist und die neue Frist von 24 Monaten nach dem ersten Amtsbescheid in der frühesten Anmeldung bereits abgelaufen ist. Nach Ablauf der Übergangsperiode sind keine Teilanmeldungen mehr möglich. Darüber hinaus gibt es keine Möglichkeit zur Einreichung von Teilanmeldungen, falls die 24 Monatsfrist versäumt wurde, da diese Frist nicht für die Weiterbehandlung vorgesehen ist.
3. Beschränkung der Recherche nach Stand der Technik
Die neuen Regel 62a, 63 und 64 EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens beziehen sich auf die europäische Recherche nach Stand der Technik im Falle einer Vielzahl von unabhängigen Ansprüchen, einer unvollständigen Recherche aufgrund von nicht recherchierbaren Gegenständen und der Recherche mit Bezug auf mehrere Erfindungen, denen die Einheitlichkeit fehlt.
Gemäß den Regeln 62a EPÜ und 63 EPÜ wird ein Anmelder aufgefordert den Gegenstand zu spezifizieren, auf welchen die Recherche gerichtet werden soll, falls der Prüfer Einwände im Bezug auf eine nicht erlaubte Anzahl von unabhängigen Ansprüchen oder nicht recherchierbaren Gegenständen erhebt. Die Frist zur Einreichung einer entsprechenden Antwort ist auf zwei Monate nach Kenntnis einer derartigen Mitteilung festgelegt. Entsprechend wurde die Frist zur Zahlung von zusätzlichen Recherchegebühren im Fall des Fehlens der Einheitlichkeit der Erfindung gemäß Regel 64 EPÜ ebenfalls auf zwei Monate festgesetzt.
Die Regeln 62a und 63 EPÜ umfassen ferner Regelungen, dass Ansprüche, die nicht recherchiert worden sind von der Anmeldung zu entfernen sind.
Falls die Frist gemäß der oben bezeichneten Regel 62a EPÜ versäumt wurde, wird die Recherche auf den ersten unabhängigen Anspruch jeder Kategorie gemäß Regel 62a EPÜ beschränkt. Darüber hinaus sind die Regeln 62a, 63 und 64 EPÜ von der Weiterbehandlung gemäß Regel 135 EPÜ ausgeschlossen.
4. Antwort auf den erweiterten europäischen Recherchebericht
Gemäß der neuen Regel 70a EPÜ muss der Anmelder eine Antwort auf den erweiterten europäischen Recherchebericht einreichen, falls in der Stellungnahme, die den erweiterten europäischen Recherchebericht begleitet, Einwände erhoben werden. Die Frist zur Einreichung einer Antwort entspricht der Frist zur Einreichung des Prüfungsantrags oder, falls der Prüfungsantrag bereits gestellt worden ist, der Frist zur Erklärung der Weiterbehandlung der Anmeldung (Regel 70 (2) EPÜ).
Für Euro-PCT-Anmeldungen für welche das Europäische Patentamt den internationalen Recherchebericht oder den internationalen Prüfungsbericht erstellt hat, ist eine Antwort auf die Beanstandungen innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung (Regel 161 EPÜ) einzureichen. Falls der Anmelder es versäumt eine Antwort gemäß Regel 70a EPÜ oder Regel 161 EPÜ einzureichen, gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte:
Dr.-Ing. Christian Lang
LangRaible Patent- und Rechtsanwälte
Herzog-Wilhelm-Str. 22
80331 München
Tel.: +49 (0) 89 – 18 94 73 0
Fax: +49 (0) 89 – 18 94 73 13
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